Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt, und nun?
In Deutschland darf kein Auto und kein Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, das nicht über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Mit Ausnahme von Sportanhängern gilt die Versicherungspflicht auch für Anhänger. Aus diesem Grund muss bei der Anmeldung von Fahrzeugen beim Straßenverkehrsamt der Versicherungsschutz mit Hilfe einer eVB-Nummer, die von der Versicherung bereitgestellt wird, nachgewiesen werden.
Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung müssen regelmäßig monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Wird aber das Geld einmal knapp und die meist nicht ganz billige Versicherung kann nicht bezahlt werden, dann wird die Versicherung nach Ablauf eines Mahnverfahrens kündigen, wenn nicht zuvor ein Antrag auf ein verlängertes Zahlungsziel an die Versicherung gestellt wird. Eine Versicherung ist nicht verpflichtet, ihrem Kunden diesbezüglich entgegen zu kommen, wenn es sich aber nur um einen kurzfristigen Zahlungsaufschub handelt, kann sie durchaus dazu bereit sein.
Die Kündigung hat schwerwiegende Folgen
Bewilligt die Versicherung keinen Zahlungsaufschub oder wird sie erst gar nicht darum gebeten, dann erfolgt nach Ablauf einer Mahnfrist die Kündigung der Versicherung. Diese Kündigung wird der Kfz-Zulassungsstelle unverzüglich mitgeteilt. Da kein unversichertes Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werden darf, muss die Zulassungsstelle schnell handeln. Sie wird sofort den Fahrzeughalter anschreiben und darüber in Kenntnis setzen, dass der Versicherungsschutz aufgehoben wurde. Der Fahrzeughalter erhält drei Tage Zeit, um einen neuen Versicherungsschutz nachzuweisen oder ansonsten das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
Nun ist schnelles Handeln gefragt. Es muss sofort Kontakt zur Versicherung aufgenommen werden, um den Versicherungsschutz wieder herzustellen. Genauso gut kann aber auch eine andere Versicherung gewählt werden. Wichtig ist, dass die Zulassungsstelle innerhalb von drei Tagen eine neue Versicherungsbestätigung erhält.
Für das Anschreiben durch die Kfz-Zulassungsstelle werden dem Fahrzeughalter Gebühren berechnet.
Kommt der Fahrzeughalter dieser Ordnungsverfügung nicht nach, so werden weitere Maßnahmen ergriffen. Als nächstes wird der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt und die Kfz-Zulassungsstelle wird versuchen, das Fahrzeug zu finden und die Siegelplaketten von den Nummernschildern zu entfernen. Nun kann das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden, ohne der Polizei aufzufallen. Auch für die Kosten, die durch die Betriebsuntersagung und die Entsiegelung der Nummernschilder anfallen, muss der Fahrzeughalter aufkommen. Zudem stellt das Fahren mit einem nicht versicherten Fahrzeug einen Bußgeldtatbestand dar.
Nicht versicherte Fahrzeuge werden zur Fahndung ausgeschrieben
Gelingt es der Zulassungsstelle nicht, die Nummernschilder zu entsiegeln, so wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben und kann, wenn es in eine Polizeikontrolle gerät, sofort stillgelegt werden.
Durch diese Verfahren können Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro anfallen. Es ist also wichtig, die Kfz-Haftpflichtversicherung immer rechtzeitig zu bezahlen.
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